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Änderung § 6 VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 6 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuführung der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3 Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) 1 Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. 2 Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) 1 Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. 3 Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)