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Änderung § 13 VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 13 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 13 Geltungsbereich


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.



(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.