Änderung § 5a VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 5a VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 5a VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. 2 Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) 1 Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. 2 Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) 1 Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. 2 Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern. 3 Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. 4 Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) 1 Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. 2 Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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