Änderung § 7 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 7 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwendung des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

(heute geltende Fassung) 



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