Änderung § 7c VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 7c VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 7c VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


(Text neue Fassung)

§ 7c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen.



 
(heute geltende Fassung) 



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