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Abschnitt 1 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Abschnitt 1 Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes"

§ 1 Geltungsbereich



(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden.




§ 2 Errichtung



Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet.




§ 3 Zweck



1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.




§ 4 Rechtsform



Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.


§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel



(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.




§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss



(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. 2Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) 1Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. 2Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) 1Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. 2Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 3Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. 4Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) 1Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. 2Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.




§ 6 Zuführung der Mittel



(1) 1Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) 1Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) 1Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. 2Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. 3Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

(4) 1Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden.

(5) 1Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann denselben Betrag aus dem Sondervermögen entnehmen, wenn er für denselben Beamten eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

(6) 1Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen.




§ 7 Verwendung des Sondervermögens



1Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.




§ 7a (aufgehoben)







§ 7b (aufgehoben)







§ 7c (aufgehoben)







§ 8 Vermögenstrennung



Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.


§ 9 Wirtschaftsplan



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.




§ 10 Jahresrechnung



(1) 1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.




§ 11 Beirat



(1) 1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.

(2) 1Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für fünf Jahre beruft. 2Mitglieder sind

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,

3.
je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.




§ 12 Auflösung



Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.