Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Abschnitt 1 Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Errichtung
§ 3 Zweck
§ 4 Rechtsform
§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
§ 6 Zuführung der Mittel
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
§ 7a (aufgehoben)
§ 7b (aufgehoben)
§ 7c (aufgehoben)
§ 8 Vermögenstrennung
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Jahresrechnung
§ 11 Beirat
§ 12 Auflösung
Abschnitt 2 Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes"
§ 13 Geltungsbereich
§ 14 Errichtung
§ 15 Anzuwendende Vorschriften
§ 16 Zuweisung der Mittel
§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung
§ 18 (aufgehoben)

Abschnitt 1 Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes"

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3288 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 2 Errichtung


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 3 Zweck


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 4 Rechtsform


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

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§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2444 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss


§ 5a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. 2Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) 1Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. 2Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) 1Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. 2Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 3Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. 4Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) 1Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. 2Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 6 Zuführung der Mittel


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) 1Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) 1Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. 2Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. 3Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

(4) 1Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden.

(5) 1Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann denselben Betrag aus dem Sondervermögen entnehmen, wenn er für denselben Beamten eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

(6) 1Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 7 Verwendung des Sondervermögens


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 7a (aufgehoben)


§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 7b (aufgehoben)


§ 7b hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 7c (aufgehoben)


§ 7c hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 8 Vermögenstrennung


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

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§ 9 Wirtschaftsplan


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 10 Jahresrechnung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 11 Beirat


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.

(2) 1Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für fünf Jahre beruft. 2Mitglieder sind

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,

3.
je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 12 Auflösung



Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

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Abschnitt 2 Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes"

§ 13 Geltungsbereich


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3288 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 14 Errichtung


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. 2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017

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§ 15 Anzuwendende Vorschriften


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3§ 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 16 Zuweisung der Mittel


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. 4Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2025 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.

(2) 1Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.

(3) 1Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" abzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" geleistet wurden. 3§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Ab dem Jahr 2030 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2030 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.


Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017



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