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Synopse aller Änderungen des VersRücklG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 des 1. VersRücklGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRücklG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Bundesbeamte im Sinne des § 2 Bundesbeamtengesetz, an Richter des Bundes und an Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen. Es gilt auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamten wahrzunehmen, sowie für die Unterstützungskassen nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche Bundesbank.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Errichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.



Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zweck


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.



1 Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.



(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden. Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Zuführung der Mittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.



(1) 1 Die sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3 Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) 1 Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. 2 Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) 1 Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. 3 Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verwendung des Sondervermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz) ab 1. Januar 2017 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.



1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7a (neu)




§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


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Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.

§ 11 Beirat


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(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.



(1) 1 Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2 Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3 Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) 1 Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind

1. eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. je eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

3. je
drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4 Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1 Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2 Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



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§ 13 Inkrafttreten




§ 13 Geltungsbereich


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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.



(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14 (neu)




§ 14 Errichtung


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1 Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15 (neu)




§ 15 Anzuwendende Vorschriften


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1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 3 Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' beträgt. 4 Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' führen. 5 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16 (neu)




§ 16 Zuweisung der Mittel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft. 4 Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverordnung.

(2) 1 Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2 Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.

(3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17 (neu)




§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"


vorherige Änderung

 


Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung.