interne Verweise§ 16 VersRücklG Zuweisung der Mittel (vom 01.07.2020) ... Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1 , denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der ... Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ... Sondervermögen zuzuführen. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 14 Errichtung Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und ... 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage ... Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von ... als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen Versorgungsfonds des ... Bundes" Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes ... Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen." 6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,". 10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur" das Wort „anteiligen" eingefügt. ... Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 ... Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4566/v148755.htm