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Synopse aller Änderungen des VersRücklG am 11.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Januar 2017 durch Artikel 1 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRücklG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes"
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Errichtung
    § 3 Zweck
    § 4 Rechtsform
    § 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
    § 6 Zuführung der Mittel
    § 7 Verwendung des Sondervermögens
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
    § 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


    § 7a (aufgehoben)
    § 7b (aufgehoben)
    § 7c (aufgehoben)
    § 8 Vermögenstrennung
    § 9 Wirtschaftsplan
    § 10 Jahresrechnung
    § 11 Beirat
    § 12 Auflösung
Abschnitt 2 Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes"
    § 13 Geltungsbereich
    § 14 Errichtung
    § 15 Anzuwendende Vorschriften
    § 16 Zuweisung der Mittel
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"
    § 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit


    § 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung
    § 18 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Errichtung


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Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.



Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine 'Versorgungsrücklage des Bundes' als Sondervermögen des Bundes errichtet.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zweck


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1 Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.



1 Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


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(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden. Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.



(1) 1 Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5a (neu)




§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss


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(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. 2 Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) 1 Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. 2 Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) 1 Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. 2 Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern. 3 Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. 4 Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) 1 Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. 2 Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.

§ 6 Zuführung der Mittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3 Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.



(1) 1 Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. 3 Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) 1 Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. 2 Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.

(3) 1 Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. 3 Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(5) 1 Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann denselben Betrag aus dem Sondervermögen entnehmen, wenn er für denselben Beamten eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

(6) 1 Kapitalbeträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. 2 Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Verwendung des Sondervermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.



1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht




§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit




§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost




§ 7c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Jahresrechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.



(1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.



§ 11 Beirat


(1) 1 Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2 Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3 Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind



(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.

(2)
1 Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,



2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,

3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4 Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1 Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2 Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Errichtung


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1 Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.



1 Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 15 Anzuwendende Vorschriften


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1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 3 Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' beträgt. 4 Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' führen. 5 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.



1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.

§ 16 Zuweisung der Mittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft. 4 Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverordnung.



(1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. 4 Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.

(2) 1 Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2 Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden.



(3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden. 3 § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Kapitalbeträge sind dem Versorgungsfonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. 2 Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"




§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung


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Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung.



1 Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2 Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3 Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes' eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.