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§ 1 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes



(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1.
Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2.
Zugang zu Verschlußsachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3.
in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

4.
nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird.

(3) 1Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlußsachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlußsachengrade des Vertragspartners Verschlußsachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. 2Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.

(4) 1Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). 2Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen.

(5) 1Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

2Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. 3Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.





 

Frühere Fassungen von § 1 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 20 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 10.01.2012Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
aktuell vorher 01.12.2007§ 33 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2590
aktuellvor 01.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021)
... einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des ... zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen ...
§ 3 SÜG Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
... andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen, jeweils zuständige Stelle ...
§ 8 SÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. (2) Die zuständige Stelle kann von der ...
§ 9 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (vom 21.06.2017)
... sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der ... begleitet wird. (3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige ...
§ 24 SÜG Anwendungsbereich (vom 21.06.2017)
...  1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder 2. von einer ... von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von ... betraut werden sollen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden ...
§ 25 SÜG Zuständigkeit (vom 21.06.2017)
... Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes ... (2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche ... nach diesem Gesetz übernimmt 1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter, 2. ... 2. für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und 3. für ... oder ein Sabotageschutzbeauftragter und 3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter. (4) ...
§ 27 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse (vom 21.06.2017)
... die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird ... nicht ermächtigt wird oder 2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf. Erkenntnisse, die die Ablehnung oder ...
§ 34 SÜG Verordnungsermächtigung (vom 21.06.2017)
... lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind, 2. welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 ATDG Zu speichernde Datenarten (vom 26.11.2019)
... oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen ...

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind, 25. Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, ...
§ 60 AWV Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung (vom 05.10.2023)
... zugelassen wurden oder 4. eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für ...

BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 2 BKADV Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind (vom 01.07.2017)
... oder früheren Tätigkeit in a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes , b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, c) einer Verkehrs- oder ...

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 105 BBG Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (vom 01.04.2024)
... betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes . (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet 1. fünf Jahre nach ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (vom 23.06.2022)
... Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 ...

Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 RED-G Zu speichernde Datenarten (vom 26.11.2019)
... oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen ...

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
§ 16 SÜFV Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
... kann. (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 1 TerrorBekämpfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach ...
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Eine ... des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ... Tätigkeit betrauen will." b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und ... 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer ... folgende Nummer 3 angefügt: „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen." 4. In § 24 werden nach dem Wort ... In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und nach dem Wort „ermächtigt" die Wörter ... die Wörter „oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" eingefügt. 5. § ... Stelle" die Wörter „für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die ... oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
§ 33 SatDSiG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ... In § 24 wird der Satzteil „mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen" durch den Satzteil ... einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen" ersetzt.  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 3. SÜFVÄndV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... beeinträchtigen kann. (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 20 11. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 2 Nummer 3 , § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 13 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen, jeweils zuständige ... angefügt: „(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige ... 1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder 2. von einer ... von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne ... werden sollen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden ... „(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes ... nach diesem Gesetz übernimmt 1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter, 2. ... 2. für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und 3. für ... oder ein Sabotageschutzbeauftragter und 3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter. (4) Für die ... die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird ... ermächtigt wird oder 2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf." b) In Satz 2 werden nach dem Wort ... lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind, 2. welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle ...

Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 01.01.2019)
... Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... im vorbeugenden personellen Sabotageschutz". 2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Ziel des vorbeugenden personellen ... folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,". b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 6 BDVfBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes . (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet 1. fünf Jahre nach ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind, 25. Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, ... zugelassen wurden oder 4. eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für ...

Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
§ 10 SÜFV Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vom 01.12.2021)
... beeinträchtigen kann. (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die ...