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§ 18 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte



(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) 1Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere:

1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,

2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

5.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie

6.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) 1Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. 2Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. 3Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. 4Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3a) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Falle des Wechsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an die neue Dienststelle abzugeben. 2Die neue Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betroffene Person dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. 3Sofern keine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.

(4) 1Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft.

2Die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.

(5) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. 2Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. 3Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.

(6) 1Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. 3Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.

(7) 1Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.





 

Frühere Fassungen von § 18 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuellvor 21.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." 21. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „den ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Wörter „, des Vornamens, des Geschlechtseintrages" eingefügt. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 4 BVerSchZusG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Die ...