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§ 24 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 24 Anwendungsbereich



(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die

1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

2.
von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 24 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.12.2007§ 33 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2590
aktuellvor 01.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen." 4. In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
§ 33 SatDSiG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 3. In § 24 wird der Satzteil „mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich". 28. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anwendungsbereich (1) Die ... Bereich". 28. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Anwendungsbereich (1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei ...