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Änderung § 35 SÜG vom 08.09.2015

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§ 35 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 35 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.