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Änderung § 6 SÜG vom 21.06.2017

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§ 6 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Rechte des Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person


vorherige Änderung

(1) 1 Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. 3 Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. 4 Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.

(2) 1 Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(1) 1 Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. 3 Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. 4 Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.

(2) 1 Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.