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Änderung § 38a SÜG vom 21.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38a SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 38a SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz


(Text neue Fassung)

§ 38a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.



 
(heute geltende Fassung)