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Änderung § 19 SÜG vom 25.05.2018

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§ 19 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 19 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen


(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) 1 Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. 2 Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. 3 Eine Vernichtung unterbleibt, wenn

1. die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,

2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,

3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(Text alte Fassung)

4 Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. 5 Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

(Text neue Fassung)

4 Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. 5 Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.

(3) 1 Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. 2 Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen. 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.