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Synopse aller Änderungen des SÜG am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 2 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung | |
(1) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2 Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. 2 Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) (2) 1 Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. 2 Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. |
(3) 1 Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. 2 Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 3 Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 4 § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. (4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem Betroffenen mit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4567/v204345-2017-04-05.htm