Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG§84AnO k.a.Abk.)

A. v. 05.02.1996 BGBl. I S. 368
Geltung ab 05.03.1996; FNA: 806-21-2-21 Berufliche Bildung
I.
II.

I.



Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern

 
das Bundesverwaltungsamt

zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.

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II.



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.



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