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§ 4 - Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV)

V. v. 15.08.1996 BGBl. I S. 1329; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

2.
Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle; dabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu beurteilen und auszuwerten, ferner ist ein biologisches Präparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten und sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifizieren,

3.
Durchführen einer chemisch-technischen Betriebskontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs- und Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies Getränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mälzungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär- und Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu beurteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.