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§ 18 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 18 Rücktritt von der Prüfung
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.
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Zitierungen von § 18 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ÄApprO Schriftliche Prüfung (vom 01.01.2014)
... durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn ...
§ 19 ÄApprO Versäumnisfolgen
... ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt ...
§ 36 ÄApprO Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2023)
... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer ...
§ 37 ÄApprO Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2021)
... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer ... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer ...
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