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Änderung § 35a Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

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§ 35a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 35a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

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§ 35a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35a Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung


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(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unterlagen,

2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,

3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,

4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,

5. Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

6. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Studienland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,

7. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.

3 Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. 5 § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2 Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. 3 Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. 4 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.