Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.