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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz - ArbGBeschlG k.a.Abk.)


Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 3 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet, oder wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:

a)
Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist;

b)
in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist;

c)
in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

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