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Änderung § 4 BefErlV vom 01.06.2012

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§ 4 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 4 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal


(Text alte Fassung)

Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.

(Text neue Fassung)

Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.