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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmitteltechnik wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation

8.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

9.
Steuern von Produktionsprozessen,

10.
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,

11.
Lagern von Materialien und Produkten,

12.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Qualitätskontrolle,

2.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

3.
Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Verpackungsmaschinen und -anlagen,

4.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden, arbeitsbezogene Berichte anfertigen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Qualitätsmanagement,

3.
Auftragsannahme und Bedarfsermittlung,

4.
Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

5.
Verpackungsmaterialien und -techniken.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses,

2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und

3.
Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommunikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technik:

a)
Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche

aa)
Nahrungs- und Genussmittel,

bb)
Getränkeherstellung oder

cc)
tierische Lebensmittel,

b)
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,

c)
Verpackungstechnik,

d)
Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,

e)
Lagerbestandskontrolle und Inventur;

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:

a)
Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche

aa)
Nahrungs- und Genussmittel,

bb)
Getränkeherstellung oder

cc)
tierische Lebensmittel,

b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

c)
Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,

d)
rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,

e)
Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Technik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.




§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik



(siehe BGBl. I 2000 S. 115ff)