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§ 4 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)

V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 4



Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 4 NSGBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 NSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NSGBefV (vom 04.06.2016)
... Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn ...
§ 7 NSGBefV (vom 09.11.2019)
... Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder 4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Soweit das Befahren der in § ... ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen ... Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder 4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet." 7. Nach ...