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Änderung § 5 NSGBefV vom 04.06.2016

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§ 5 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

1 Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

1 Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

2 Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. 3 Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.