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§ 6 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

§ 6 Notdienst



Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.





 

Frühere Fassungen von § 6 AMPreisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AMPreisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMPreisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an ... 1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7), 2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). (3) ...
§ 9 AMPreisV Angaben auf der Verschreibung
... des Apothekenabgabepreises, 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der ...
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 24 GMG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... „4,60 Euro" durch die Angabe „7,00 Euro" ersetzt. 6. In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro." 4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß ...