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Änderung § 2 AMPreisV vom 01.04.2007

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§ 2 AMPreisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 2 AMPreisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers


bis 3,00 Euro | 15,0 Prozent

von 3,75 Euro bis 5,00 Euro | 12,0 Prozent

von 6,67 Euro bis 9,00 Euro | 9,0 Prozent

von 11,57 Euro bis 23,00 Euro | 7,0 Prozent

von 26,83 Euro bis 1.200,00 Euro | 6,0 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung


(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis




(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers


von 3,01 Euro bis 3,74 Euro | 0,45 Euro

von 5,01 Euro bis 6,66 Euro | 0,60 Euro

von 9,01 Euro bis 11,56 Euro | 0,81 Euro

von 23,01 Euro bis 26,82 Euro | 1,61 Euro

ab 1.200,01 Euro | 72,00 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung


(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Herstellerabgabepreis




(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers


bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent),

von 0,89 Euro bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent),

von 1,75 Euro bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent),

von 2,64 Euro bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent),

von 3,76 Euro bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent),

von 6,21 Euro bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent),

von 10,93 Euro bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent),

von 55,59 Euro bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent),

ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent zuzüglich 120,53 Euro. |

vorherige Änderung

(5) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Herstellerabgabepreis



(5) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers


von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro,

von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro,

von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro,

von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro,

von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro,

von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro,

von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro.



 (keine frühere Fassung vorhanden)