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Änderung § 6 AMPreisV vom 01.04.2007

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§ 6 AMPreisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 6 AMPreisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Notdienst


(Text alte Fassung)

Bei der Inanspruchnahme während der allgemeinen Ladenschlußzeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

(Text neue Fassung)

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.