Auf Grund des §
72 Abs. 4 Nr. 2 des
Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:
Die Durchführung der statistischen Erhebungen im Bereich der Filmwirtschaft gemäß §
72 des
Filmförderungsgesetzes wird für das Jahr 1985 ausgesetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
76 Satz 2 des
Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.