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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Serviceleistungen, Luftverkehrswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Serviceleistungen:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er auf der Grundlage des betrieblichen Dienstleistungsangebotes Situationen analysieren und kundenorientierte Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Vertrieb und Verkauf,

b)
Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,

c)
Passagierservice,

d)
Gepäckservice,

e)
Flugzeugabfertigung.

2.
Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete der Luftverkehrswirtschaft versteht:

a)
Steuerung und Kontrolle,

b)
Märkte und Wettbewerb,

c)
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme.

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

4.
Prüfungsbereich Praktische Übungen:

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Beratung und Verkauf, Information, Gestalten von Kundenbeziehungen, bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Serviceleistungen und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftServKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftServKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...