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Artikel 3 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)

Artikel 3



(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.

(2) 1Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) sind diejenigen Behörden, die von den Landesregierungen oder den von ihnen benannten Stellen bestimmt werden. 2Zu Kontrollen der Container nach Satz 1 sind außerdem das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung berechtigt.

(3) 1Wird der Zulassungsantrag nach Artikel IV Abs. 3 des Übereinkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt, so ist die Behörde desjenigen Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. 2Bei Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Behörde zuständig. 3Antragsteller kann der Hersteller des Containers, der Eigentümer oder derjenige sein, für den der Container hergestellt wird.

(4) Zuständig für die Kontrolle der vom Eigentümer durchzuführenden Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens ist bei Containern, deren Eigentümer ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 2 Satz 1.

(5) (aufgehoben)

(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens von Containern, die für die Bundeswehr hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig.

(7) Die Zulassungsbehörde kann sich bei Prüfung und Besichtigung (Artikel IV Abs. 1 und Regel 3 bis 9 der Anlage I des Übereinkommens) der Container (Artikel II Nr. 1 des Übereinkommens) der technischen Hilfe des Germanischen Lloyds sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bedienen.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stellen als technische Hilfe im Sinne von Absatz 7 zuzulassen, wenn und soweit dies für eine ordnungsgemäße Zulassung notwendig ist.

(9) Werden Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen, so ist die dafür zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 2, 5 und 6 auch für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach diesem Gesetz zuständig; die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz - ausgenommen die nach Artikel 4 - werden dann für diese Tankcontainer von den Behörden und Stellen wahrgenommen, die für die entsprechenden Aufgaben nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 12 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 11 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSCG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 CSCG (vom 08.09.2015)
... Überprüfung auf dem Container anzugeben, entfällt, wenn die nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Kontrollbehörde auf Antrag des Eigentümers ein ...
Artikel 6 CSCG
... für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 2 BALMG Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
...  Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 11 9. ZustAnpV Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
...  In Artikel 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zu dem ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 18 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
...  In Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6 Satz 1, Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 11 Absatz 3 des ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 12 2. BRBG Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die Zulassung und die Kontrolle ...