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Synopse aller Änderungen des Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 12 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des CSCG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3


(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) sind diejenigen Behörden, die von den Landesregierungen oder den von ihnen benannten Stellen bestimmt werden. Zu Kontrollen der Container nach Satz 1 sind außerdem das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung berechtigt.

(3) Wird der Zulassungsantrag nach Artikel IV Abs. 3 des Übereinkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt, so ist die Behörde desjenigen Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Bei Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Behörde zuständig. Antragsteller kann der Hersteller des Containers, der Eigentümer oder derjenige sein, für den der Container hergestellt wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) sind diejenigen Behörden, die von den Landesregierungen oder den von ihnen benannten Stellen bestimmt werden. 2 Zu Kontrollen der Container nach Satz 1 sind außerdem das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung berechtigt.

(3) 1 Wird der Zulassungsantrag nach Artikel IV Abs. 3 des Übereinkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt, so ist die Behörde desjenigen Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. 2 Bei Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Behörde zuständig. 3 Antragsteller kann der Hersteller des Containers, der Eigentümer oder derjenige sein, für den der Container hergestellt wird.

(4) Zuständig für die Kontrolle der vom Eigentümer durchzuführenden Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens ist bei Containern, deren Eigentümer ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 2 Satz 1.

(5) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Bundeswehr.



(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens von Containern, die für die Bundeswehr hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig.

(7) Die Zulassungsbehörde kann sich bei Prüfung und Besichtigung (Artikel IV Abs. 1 und Regel 3 bis 9 der Anlage I des Übereinkommens) der Container (Artikel II Nr. 1 des Übereinkommens) der technischen Hilfe des Germanischen Lloyds sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bedienen.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stellen als technische Hilfe im Sinne von Absatz 7 zuzulassen, wenn und soweit dies für eine ordnungsgemäße Zulassung notwendig ist.

(9) Werden Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen, so ist die dafür zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 2, 5 und 6 auch für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach diesem Gesetz zuständig; die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz - ausgenommen die nach Artikel 4 - werden dann für diese Tankcontainer von den Behörden und Stellen wahrgenommen, die für die entsprechenden Aufgaben nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind.



(heute geltende Fassung) 

Artikel 8


(1) 1 Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. 3 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 3 Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern achthundert Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen fünfhundert Deutsche Mark nicht überschreiten.



(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 3 Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern 400 Euro, in allen übrigen Fällen 250 Euro nicht überschreiten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können die Kostengläubigerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.