§ 3 - UAG-Beleihungsverordnung (UAGBV)

V. v. 18.12.1995 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 125 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.12.1995; FNA: 2129-29-2 Umweltschutz
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§ 3 Beendigung der Beleihung


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 125 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 3 UAGBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 125 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 66 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 100 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 UAGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UAGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 125 11. ZustAnpV Änderung der UAG-Beleihungsverordnung
... In § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie § 3 Absatz 2 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 29. ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 66 SchriftVG Änderung der UAG-Beleihungsverordnung
...  In § 3 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 31. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 100 10. ZustAnpV Änderung der UAG-Beleihungsverordnung
...  In § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt ...


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