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Synopse aller Änderungen der UAGBV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 66 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UAGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
UAGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beendigung der Beleihung


(1) 1 Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2 Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.