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§ 21 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 21 Begriff und Aufgabe



(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

(2) 1Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. 2Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.



 

Zitierungen von § 21 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 ForstWiAusbStV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018)
... als Einrichtung der öffentlichen Hand oder als Zusammenschluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. ...