(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in §
16 bezeichneten Zweck verfolgen.
(2)
1Für die Aufgabe gilt §
17 entsprechend.
2Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228