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§ 22 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes



(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.

(2) Weitere Voraussetzungen sind, daß

1.
der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;

2.
der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;

3.
mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;

4.
eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) 1Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. 2Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.



 

Zitierungen von § 22 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BWaldG Satzung
... Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen. (2) Die Satzung des ...
§ 32 BWaldG Ausscheiden von Grundstücken
... der Aufgabe des Forstbetriebsverbandes gefährden würde. Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...