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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gerichte für Arbeitssachen
    § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
    § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
    § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
    § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
    § 5 Begriff des Arbeitnehmers
    § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
    § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
    § 8 Gang des Verfahrens
    § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    § 10 Parteifähigkeit
    § 11 Prozessvertretung
    § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
    § 12 Kosten
    § 12a Kostentragungspflicht
    § 13 Rechtshilfe
    § 13a Internationale Verfahren
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Arbeitsgerichte
       § 14 Errichtung und Organisation
       § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 16 Zusammensetzung
       § 17 Bildung von Kammern
       § 18 Ernennung der Vorsitzenden
       § 19 Ständige Vertretung
       § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
       § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
       § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
       § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
       § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
       § 25 (weggefallen)
       § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
       § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
       § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
       § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 30 Besetzung der Fachkammern
       § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
       § 32 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte
       § 33 Errichtung und Organisation
       § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
       § 36 Vorsitzende
       § 37 Ehrenamtliche Richter
       § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
    Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht
       § 40 Errichtung
       § 41 Zusammensetzung, Senate
       § 42 Bundesrichter
       § 43 Ehrenamtliche Richter
       § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
       § 45 Großer Senat
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Urteilsverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 46 Grundsatz
          § 46a Mahnverfahren
          § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 46c Elektronisches Dokument
(Text neue Fassung)

          § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
          § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
          § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
          § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung
          § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
          § 48a (weggefallen)
          § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
          § 50 Zustellung
          § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
          § 52 Öffentlichkeit
          § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
          § 54 Güteverfahren
          § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
          § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
          § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
          § 57 Verhandlung vor der Kammer
          § 58 Beweisaufnahme
          § 59 Versäumnisverfahren
          § 60 Verkündung des Urteils
          § 61 Inhalt des Urteils
          § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
          § 61b Klage wegen Benachteiligung
          § 62 Zwangsvollstreckung
          § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
       Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren
          § 64 Grundsatz
          § 65 Beschränkung der Berufung
          § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
          § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 67a (weggefallen)
          § 68 Zurückverweisung
          § 69 Urteil
          § 70 (weggefallen)
          § 71 (weggefallen)
       Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren
          § 72 Grundsatz
          § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
          § 73 Revisionsgründe
          § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
          § 75 Urteil
          § 76 Sprungrevision
          § 77 Revisionsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 78 Beschwerdeverfahren
          § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 79
    Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 80 Grundsatz
          § 81 Antrag
          § 82 Örtliche Zuständigkeit
          § 83 Verfahren
          § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
          § 84 Beschluß
          § 85 Zwangsvollstreckung
          § 86 (weggefallen)
       Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug
          § 87 Grundsatz
          § 88 Beschränkung der Beschwerde
          § 89 Einlegung
          § 90 Verfahren
          § 91 Entscheidung
       Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug
          § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
          § 92a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
          § 93 Rechtsbeschwerdegründe
          § 94 Einlegung
          § 95 Verfahren
          § 96 Entscheidung
          § 96a Sprungrechtsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen
          § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
          § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
          § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag *)
          § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
    § 101 Grundsatz
    § 102 Prozeßhindernde Einrede
    § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
    § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
    § 105 Anhörung der Parteien
    § 106 Beweisaufnahme
    § 107 Vergleich
    § 108 Schiedsspruch
    § 109 Zwangsvollstreckung
    § 110 Aufhebungsklage
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 111 Änderung von Vorschriften
    § 112 Übergangsregelungen
    § 113 Berichterstattung
    § 114 (aufgehoben)
    § 115 (weggefallen)
    § 116 (weggefallen)
    § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
    § 118 (weggefallen)
    § 119 (weggefallen)
    § 120 (weggefallen)
    § 121 (weggefallen)
    § 121a (weggefallen)
    § 122 (weggefallen)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 2 (weggefallen)
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§ 46c Elektronisches Dokument




§ 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

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(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.



(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

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(4) Sichere Übermittlungswege sind



(4) 1 Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

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3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.



3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des §
2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2 Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.


(5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.



(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46g (neu)




§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 50 Zustellung


(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.



(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft

a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder

3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) 1 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. 2 Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. 3 Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) 1 Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. 2 Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.



(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 72 Grundsatz


(1) 1 Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. 2 § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.



(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.