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§ 53 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter



(1) 1Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

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Zitierungen von § 53 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022)
... 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53 , § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der ...
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022)
...  (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53 , des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 4 MediationsGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
...  4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52, 53 , 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des ...