1Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat.
2Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten §
72 Absatz 2 und §
72a entsprechend.
3Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
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6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... 77 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 77 Revisionsbeschwerde Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung ...