(1)
1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
3§
84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
2§
69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 MiLoGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der ... 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der ...