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Änderung § 105 ArbGG vom 01.07.2008

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§ 105 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 105 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Anhörung der Parteien


(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Anhörung erfolgt mündlich. 2 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3 Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4 Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.