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Änderung § 46d ArbGG vom 12.12.2008

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§ 46c ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 46d ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung)

§ 46c Gerichtliches elektronisches Dokument


(Text neue Fassung)

§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument


(Textabschnitt unverändert)

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.