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Änderung § 41 ArbGG vom 08.11.2006

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§ 41 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 41 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 94 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Zusammensetzung, Senate


(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(Text alte Fassung)

(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(Text neue Fassung)

(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)