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Änderung § 42 ArbGG vom 08.11.2006

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§ 42 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 42 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 94 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bundesrichter


(Text alte Fassung)

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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