Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ArbGG vom 16.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MiLoGEG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des ArbGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 8 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gang des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.

(Text neue Fassung)

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.