Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 99 ArbGG vom 16.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 2 MiLoGEG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des ArbGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 98 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 99 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 99 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.



(1) 1 In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2 Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3 Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. 4 Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. 5 Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. 6 Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) 1 Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 3 Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. 4 Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)